E-Rechnungen in Deutschland ab 2025 – Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

25. Mär 2024

E-Rechnungen in Deutschland ab 2025 – Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Die Vereinbarungen und Diskussionen waren langwierig. Der Bundesrat hat nunmehr am 22.03.2024 grünes Licht zum Wachstumschancengesetz gegeben. Die E-Rechnungspflicht wird nun stufenweise ab 2025 eingeführt.

Erfasst sind von der E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025 nationale B2B-Umsätze. Ein im Inland ansässiger Unternehmer ist damit verpflichtet, für in Deutschland steuerbare Leistungen, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, E-Rechnungen auszustellen, wenn auch der Rechnungsempfänger im Inland ansässig ist. Die Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung wurde beibehalten. Eine aktive Zustimmung zum Empfang derartiger Rechnungen seitens des Empfängers ist zukünftig nicht mehr erforderlich. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen über Fahrausweise.

Für E-Rechnungen gibt es dann eine neue Definition, welche Rechnungen akzeptiert werden. So gilt zukünftig als E-Rechnung nur noch eine elektronische Rechnung, die gewissen Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht, oder wenn Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat geschlossen haben. Im letzteren Fall muss das genutzte Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben nach der Richtlinie ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein. Die weitere Alternative geht auf die Digitalisierung von E-Rechnungsprozessen, wie z. B. EDI-Rechnungen, ein.
Rechnungen, die jedoch nicht den genannten Vorgaben an E-Rechnungen entsprechen (z. B. PDF-Rechnungen und Papierrechnungen), werden als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet, für deren Handhabung während einer Übergangsfrist weiterhin die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich macht.

Die E-Rechnungspflicht gilt ab 01.01.2025. Inländische Rechnungsempfänger sind bei Erhalt von Leistungen von anderen inländischen Unternehmern ab 2025 zum E-Rechnungsempfang verpflichtet. Für Rechnungsaussteller gibt es Übergangsregelungen:
In 2025 und 2026 sind neben E-Rechnungen auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (Zustimmung des Rechnungsempfängers) möglich.
Im Jahr 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (nur mit Zustimmung) an inländische Unternehmer ausgestellt werden, wenn diese einen Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben.
Auch EDI-Rechnungen dürfen in 2027 mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden. Darüber hinaus dürfen EDI-Rechnungen nur noch genutzt werden, wenn sie zur CEN-Norm kompatibel sind und beide Parteien zugestimmt haben.

Fakt ist, dass die E-Rechnungspflicht kommt. Auf Ausstellung und Empfang sollte sich der inländische Unternehmer rechtzeitig einstellen.


RA / StB Thomas Hesz





Stand: 25.03.2024
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