Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen bis zum 30. September 2024

21. Mär 2024

Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen bis zum 30. September 2024

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten am 14.03.2024 im Rahmen einer Sonderkonferenz der Wirtschaftsminister gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden.
Außerdem einigte man sich darauf, die Prüfprozesse in den Bewilligungsstellen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Einzelnen wurde folgendes beschlossen:

  • Wenn der Antrag bereits auf Basis von Ist-Zahlen gestellt wurde und keine Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen, sollen Schlussabrechnungen beschleunigt geprüft werden. Dies gilt auch für Schlussabrechnungsfälle, bei denen sich gegenüber der Antragstellung nur geringe Abweichungen ergeben.


  • Die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen wird auf 21 Tage verlängert, um den prüfenden Dritten einen angemessenen Antwortzeitraum einzuräumen, da in vielen Fällen zunächst Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten erforderlich sind. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.


  • Etwaige Rückfragen und Beleganforderungen der Bewilligungsstelle sollen grundsätzlich zeitnah nach Einreichung der Schlussabrechnung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Bewilligungsstellen manche Rückfragen, z. B. zur Prüfung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, erst stellen können, wenn Antragsteller beide Schlussabrechnungspakete vollständig eingereicht haben. Die finale Bescheidung soll sodann zügig nach Einreichung der Schlussabrechnung bzw. Beleganforderung erfolgen, um den antragstellenden Unternehmen die erforderliche Rechtssicherheit zu bieten.


  • Im Interesse einer effizienten Bearbeitung der Schlussabrechnungen werden Bund, Länder und prüfende Dritte sich regelmäßig austauschen und ggf. weitere Anpassungen im Prüfprozess erörtern.



StB Harry Wolfram, Dipl.-Kfm.




Stand: 21.03.2024
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